Videoüberwachung
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Einsatz von Videoüberwachung
Videoüberwachung ist die Beobachtung von Räumen, Außenbereichen oder Personen mit optisch-elektronischen Einrichtungen. Häufig wird die Videoüberwachung als das Beispiel für eine unzulässige Überwachung von Beschäftigten und für die Gefahr des gläsernen Arbeitnehmers angesehen.
Quelle: Welt.de
Eine einfache Videoüberwachungsanlage besteht aus mindestens einer Kamera und einem Monitor für die Anzeige. Die Bilder können zusätzlich auf Videoband gespeichert werden. Moderne Systeme funktionieren digital, liefern also computer-auswertbare Bilder und die Kameras sind an einen PC oder an einem Computernetzwerk angeschlossen.
Elemente einer Videoanlage
Quelle: Panasonic 04/2010
Wichtigste Komponente einer komplexen CCTV-Überwachungsanlage ist die CCTV-Zentrale. Sie ist u. a. zuständig für:
- die Steuerung der einzelnen Kameras
- die Verteilung der Videosignale auf einzelne Monitore
- die Speicherung bzw. Protokollierung von bestimmten Informationen
- die Verbindung zu Bedien- und Anzeigeeinheiten
- die Kommunikation mit anderen Systemen, z. B. einer Gefahrenmeldeanlage oder einer Zutrittskontrollanlage.
Die folgende Grafik zeigt den typischen Aufbau einer Videoüberwachungsanlage, hier mit einem Internetanschluss. Wir gehen im Folgenden immer von einem digitalen Video-System mit digitaler Speicherung und ggf. weiteren Verarbeitungsmöglichkeiten aus.
Beispiel eines Videoüberwachungssystemes
Quelle:
Die wichtigsten Komponenten mit ihren Leistungsmerkmalen sind:
- Kameras an unterschiedlichen Standorten; fest installiert, schwenkbar; ggf. mit Zoom, unterschiedliche Brennweite, Lichtempfindlichkeit, … ;
- die Kameras werden immer kleiner, unauffälliger
- Anlagen kombiniert mit Zusatzgeräten wie Bewegungsmeldern, auch Mikrophonen für Tonaufnahmen
- PC oder Server zur Speicherung von Daten; ggf. zeitliche Begrenzung des Aufzeichnens; Überschreiben der gespeicherten Bilddateien, zum Beispiel nach 24 Stunden
- zusätzliche Software, wie Bild- oder Bewegungserkennung, usw.
- Verfahren der Datenübertragung; Archivierung und Löschung.
Hier eine allgemeine Funktionsbeschreibung der Software (Quelle: Panasonic)
"Die multifunktionale WV-AS65 Software ermöglicht die zentrale Anbindung von bis zu 100 Digitalrecordern der 300er-Serie über Netzwerkverbindungen. Mit Hilfe einer übersichtlichen Softwareoberfläche können verschiedene Recorder einfach von einem Arbeitsplatz verwaltet werden.
Eine Mehrfachbildanzeige ermöglicht die gleichzeitige Anzeige von bestimmten Kameras von unterschiedlichen Digitalrecordern. Verschiedene Kamerabilder können in der Mehrfachbildanzeige einfach per "Drag & Drop" angezeigt werden. Es kann jederzeit zwischen einer Live-Anzeige oder dem Wiedergabemodus für jede Kamera gewechselt werden.
In der Live-Anzeige besteht auch die Möglichkeit vor Ort installierte Domekameras über die Netzwerkverbindung zu steuern. Ein Passwortschutz verhindert den Zugriff von nicht zugelassenen Anwendern. Über eine Timerfunktion können automatisch Bilddaten durch einen FTP-Download vom Digitalrecorder auf den WV-AS65 PC übertragen werden.
Eine Suchfunktion nach Alarmmeldungen, Bildänderungen oder Markierungen ermöglicht eine schnelle Auswertung auch gleichzeitig an unterschiedlichen Recordern. WS-AS65 Hauptfunktionen: Überwachen, Suchen und Speichern von unterschiedlichen Überwachungsobjekten auf einem PC."
Quelle: Panasonic.de
Grundlage für Datenübertragung im Internet ist das Internet-Protokoll, abgekürzt: IP. Die genutzten Kameras haben dann wie jeder dem Internet angeschlossene Computer eine eigene Internetadresse. Sie werden als IP-Kameras oder Webcams bezeichnet. Irgendwo in der Welt aufgestellt, können sie über das World Wide Web (WWW) angesprochen werden. So lässt sich ein Platz in Madrid, ein Vogelnest in Köln oder das Wetter am geplanten Urlaubsort beobachten.
Überblick zu wichtigen betrieblichen Anwendungen
Die Einsatzbereiche der Videotechnik und die dabei benutzten Technikkomponenten sind vielfältig. Videoüberwachung gehört auch in Deutschland zunehmend zum Alltag, vor allem an öffentlichen Plätzen, in Supermärkten, an Tankstellen oder in Fußgängerzonen. Videoüberwachungssysteme werden auch CCTV-Systeme genannt (Closed Circuit Television). Neu installierte Systeme funktionieren so gut wie immer digital, werden in Computernetzwerken eingebunden und lassen sich damit über das Internet ansteuern.
In diesem Artikel soll es natürlich um betriebliche Anwendungen gehen. Videoüberwachung wird beispielsweise eingesetzt zur Zugangskontrolle, zur Qualitätskontrolle in der Produktion, zur Überwachung von Außengrenzen eines Werksgeländes, oder auch um Diebstahl zu vermeiden oder Unfälle im Betrieb zügig zu erkennen.
Bei der Zugangskontrolle ist die Videokamera quasi ein „verlängertes Auge“. Von einem Büro aus können Gäste an der Eingangstür gesehen, angesprochen und erkannt werden. Die Zugangstür wird geöffnet. Die Kamera ist häufig schwenkbar und hat eine Zoom-Funktion, um die Person genauer erkennen zu können. Dieses Verfahren wird auch zum Beispiel beim Zugang zu sensiblen Räumen wie Labors, Rechenzentren oder Forschungsabteilungen genutzt. In der Regel werden die Bilder nicht gespeichert.
Da die von einer IP-Kamera aufgezeichneten Bilder über das Internet übertragen und an allen Orten angezeigt werden können, könnten die Bilder vom Abteilungsleiter in seiner Wohnung oder vom externen Sicherheitsdienst angesehen werden. Dies setzt natürlich einen besonderen, z. B. durch Passwort abgesicherten Internetzugang voraus.
Ein weiteres Anwendungsgebiet des Videoeinsatzes ist die Überwachung der Außengrenzen des Werksgeländes, der Laderampe, der Parkplätze, usw. Es geht im Allgemeinen darum, Diebstahl oder Zerstörungen vorzubeugen oder auch die Sicherheit der Beschäftigten bei Dunkelheit auf den Parkplätzen zu gewährleisten. Häufig sind die Videoanlagen mit Bewegungsmeldern verbunden oder die Videosoftware verfügt über eine Bewegungserkennung. Die Software „Nice“ beispielsweise erkennt, wenn auf den aufgezeichneten Bildern Personen eine gedachte Linie überqueren. Diese Linie kann einen schützwürdigen Raum mit wertvollen Materialien abgrenzen. Denkbar ist auch ein Werkszaun, ein Flur, eine Garage. Dieses ›Erkennen‹ kann dann – je nach Programmierung – verschiedene IT-Funktionen auslösen: Beginn der Speicherung, Alarm beim Sicherheitsdienst, Signal und Bildübertragung an den PC der Abteilungsleiterin.
In Bereichen, in denen sich die Beschäftigten nur ausnahmsweise aufhalten, ist dieser Einsatz - vernünftig geregelt - eher unkritisch einzuschätzen.
Problematisch und ein wesentlicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten liegt vor, wenn die Beschäftigte mit Hilfe der Videokameras bei ihrer Arbeit aufzeichnet werden. Auch hier tragen die Arbeitgeber häufig Gründe des Verlustes oder der Zerstörung von Materialien vor, und argumentieren manchmal mit der persönlichen Sicherheit der Beschäftigten. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es auch zunehmend Software gibt, um die großen Datenmengen der Videoaufzeichnungen automatisiert auszuwerten, auf verdächtiges Verhalten, zu ungewöhnlichen Urzeiten usw.
Zunehmende Bedeutung erlangt die Anreicherung der CCTV-Systeme um Verfahren der Mustererkennung. Ein populäres Anwendungsbeispiel ist die Gesichtserkennung, aber auch die Erkennung von Autokennzeichen bei der LKW-Maut. Die Mustererkennungssoftware versucht auf der Grundlage umfangreicher Bilddatenbanken und typischer Gesichtsmerkmale aus einer Menge von Menschen eine bestimmte Person durch Vergleich mit den gespeicherten Personenbildern zu erkennen. Dies spielt bei der Zutrittskontrolle eine Rolle aber auch beim Auffinden und Verfolgen von Personen. In vielen Produktionsbereichen soll zum Beispiel die Sichtkontrolle bei der Qualitätsprüfung automatisiert werden. Hierbei handelt es sich primär um eine Rationalisierung, die Videoüberwachung von Beschäftigten spielt eine untergeordnete Rolle.
Datenschutzprobleme
Durch den Einsatz von Videoüberwachung können nicht nur Arbeitsprozesse überwacht oder Einrichtungen, Gebäude und Gelände geschützt werden, sondern es können Personen, ins-besondere die Beschäftigten, beobachtet werden. Zugleich mit dem Bild könnte auch der Ton aufgezeichnet werden. Dabei lassen sich grundsätzlich zwei Fälle unterscheiden.
Werden die Beschäftigten bei ihrer Arbeitstätigkeit aufgenommen und überwacht, oder sind sie eher selten im Bild, z. B. bei der Aufnahme der Werksgrenzen, von Eingangs- und Zutrittsbereichen usw.
Eine weitere wichtige Unterscheidung ist die Tatsache, ob die Bilder gespeichert oder nur aktuell angezeigt werden. Es sei jedoch betont, dass alle Fälle ihre spezifische Problematik haben und durch eine solide Dienst- oder Betriebsvereinbarung geregelt werden sollen. Es ist unstrittig, dass, sobald Beschäftigte bei den Videoaufnahmen aufgezeichnet werden, der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung der Videoanlagen mitzubestimmen hat. Die konstante Rechtsprechung der Arbeitsgerichte weist daraufhin, dass die Videoaufzeichnung ein massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten ist. Dies stellt eine hohe Rechtshürde dar, und der Arbeitgeber muss sehr gute Gründe und Tatsachen darlegen, dass eine Videoüberwachung in einem Arbeitsbereich zwingend erforderlich ist. Ein allgemeiner Hinweis auf Diebstahl oder Schwund im Betrieb, an einem Standort, ist nicht ausreichend.
Da es zahlreiche Urteile zum Einsatz von Videoanlagen gibt, ist ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung hier zu finden, mit zahlreichen Quellen: Media:Video-Recht-090803.pdf.
Gestaltungsmöglichkeiten
Neben einer „totalen“ Videoüberwachung ist auch eine Erfassung „auf Vorrat“ von vornherein unzulässig. Es kann also – wenn überhaupt – immer nur um bestimmte und aktuelle Zwecke gehen. Deshalb muss der Betriebsrat zunächst (sich selbst und den Arbeitgeber) fragen, ob eine Videoüberwachung überhaupt notwendig ist und für welche Zwecke genau. Zum Zweiten ist dann immer zu prüfen, ob für die Erfüllung dieser Zwecke eine Videoüberwachung überhaupt das geeignete und einzige Mittel ist. Wegen des massiven Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten muss jede denkbare Alternative Vorrang vor einer Videoüberwachung haben. Dies kann natürlich auch z. B. zur Diskussion über Taschenkontrollen usw. führen.
Nur wenn bei der kritischen Abwägung von Notwendigkeit und Alternativen als Ergebnis herauskommt, dass eine Videoüberwachung unverzichtbar ist, kann über Details verhandelt werden. Die Videoüberwachung muss dann so gestaltet werden, dass die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten und der Schutz vor einer unangemessenen Leistungs- und Verhaltenskontrolle gewährleistet wird.
Die folgende Checkliste soll Betriebs- und Personalräten einen allgemeinen Orientierungsrahmen geben, um insbesondere beim Einsatz von Videoanlagen zur Überwachung von Be-schäftigten bei ihrer Arbeitstätigkeit die Argumente des Arbeitgebers und die Rechtmäßigkeit kritisch zu überprüfen. Hierbei orientieren wir uns an dem Fall der Diebstahlvermeidung.
1. Zu welchem konkreten Zweck in welchen betrieblichen Bereichen soll die Videoanlage eingesetzt werden (Vermeidung von Diebstahl; Transparente Ziele, klare Zweckbestimmung)?
2. Hat der Arbeitgeber seine Gründe durch Tatsachen und Fakten belegt? Die Tatsache der Diebstähle ist konkret für den betrieblichen Bereich X nachzuweisen, zumindest über einen Zeitraum von drei Monaten. Es liegen entsprechende Statistiken und Belege vor und es ist sicher, dass die Diebstähle in diesem Bereich erfolgt sind (zum Beispiel nicht irgendwo in der Logistikkette, irgendwo in einer großen Halle mit mehreren Lagern, an unbekannten Orten in einem Supermarkt).
3. Die Diebstähle bedeuten einen beträchtlichen materiellen Schaden für das Unternehmen (Aspekt der Verhältnismäßigkeit; Abwägung zwischen dem Eigentumsinte-resse des Arbeitgebers und dem Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten)
4. Es gibt keine technischen oder organisatorischen Alternativen zum Einsatz der Videoanlage (z. B. bessere Sicherung der Waren über Barcode und Scanner; ggf. auch Einsatz Taschenkontrollen beim Werksausgang; ggf. auch 2-3 Standfotos/Minute statt laufendes Bild).
5. Der Einsatz ist zeitlich befristet; die Abbruchkriterien des Einsatzes sind genau festgelegt.
Rechtlicher Bezug
Der Betriebsrat hat bei der Einführung und Anwendung einer Videoüberwachungsanlage, bei der auch Bilder von Beschäftigten gesehen oder gespeichert werden können, nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitzubestimmen.
Das Bundesdatenschutzgesetz enthält mit § 6b eine Spezialvorschrift zur „Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit opto-elektronischen Einrichtungen“. Dies gilt z. B. bei Tankstellen, Handelshäusern usw. Sie gibt den Betriebsräten jedoch keine direkten und zusätzlichen Handlungsmöglichkeiten.
Bei den aufgezeichneten und gespeicherten Personenbildern handelt es sich natürlich um personenbezogene Daten und es gelten alle üblichen Schutzbestimmungen des BDSG, wie Regelungen zur Zweckbindung, Datenvermeidung, Datensparsamkeit und Transparenz für die Betroffenen, usw. Da Videoaufzeichnungen einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten darstellen, muss vor der Installation der Videoanlage eine so genannte Vorabkontrolle durchgeführt werden. Weitere Informationen bietet die Rechts- und Urteilssammlung. Hier sind aktuelle Urteile und Hintergründe zur Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu finden. Media:Video-Recht-090803.pdf
Abschließend ein Hinweis: Eine Betriebsvereinbarung, die dem Arbeitgeber eine eigentlich unzulässige Videoüberwachung zugesteht, wäre unwirksam.
Regelungsbereiche einer Betriebsvereinbarung Videoüberwachung
Eine Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung sollte immer nur für einen knapp begrenz-ten Zeitraum abgeschlossen werden, um kontinuierlich die Erforderlichkeit der Videoüberwachung überprüfen zu können (und zu müssen). Das folgende Raster konzentriert sich auf die Kernpunkte, die für IT-Systeme zur Videoüberwachung charakteristisch sind.
1. Geltungsbereich - räumlicher Geltungsbereich, Standorte - sachlicher Geltungsbereich, Bezeichnung des Videoüberwachungssystems, ggf. Versionsbezeichnung - persönlicher Geltungsbereich, Beschäftigte
2. Zweck der Überwachung Anlass, konkrete Zwecke der Überwachung, z. B. Vermeidung von die Diebstählen, Vandalismus; bessere Einsicht von Kranführern in Hallen; Zugangskontrollen, … Keine Leistungs- und Verhaltenskontrolle, keine Begründung von für die Beschäftigten negativen Personalmaßnahmen
3. Beschreibung des Überwachungssystems
Folgende Einsatzbedingungen sind zu beschreiben und einzugrenzen
- Anzahl der Kameras, Aufstellorte mit Lageplan, Blickwinkel, fest oderschwenkbar, Zoomfunktion, Bewegungsmelder, Tonaufzeichnung, …
- Betriebsdauer der Überwachungssysteme, z. B. nur außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten, nachts
- Dokumentation des technischen Überwachungs-, des Betriebssystems und der Videosoftware
- keine Schnittstellen zur weiteren Übertragung und Verarbeitung
- reine Sichtfunktionen oder auch Speicherung und Archivierung von Bildern, Dauer der Archivierung, Löschfristen festlegen
- ausschließlich eine optische Überwachung, keine akustischen Überwachung
- Zugriffsrechte, …
4. Information der Beschäftigten und der Öffentlichkeit
Alle Beschäftigten werden zuvor zumindest schriftlich über Zielsetzung, Verfahren und Dauer der Überwachung informiert.
Betroffene wie Kunden oder Lieferanten werden durch deutlich sichtbare Warnhinweise und Schilder auf den überwachten Bereich hingewiesen.
5. Verfahren der Auswertung und Verwendung (falls Bilder aufgezeichnet werden müssen)
Standardfall: Bilder werden aufgezeichnet und zum Beispiel nach 24 Stunden automatisch gelöscht. Nur bei begründeten Ausnahmen (Liste der Gründe) dürfen die Bilder in Anwesenheit des Betriebsrates angesehen werden. Erfolgen auf Grund der Auswertung der Videoaufzeichnungen personelle Maßnahmen, z. B. Mitarbeitergespräche, so ist ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen
Begrenzung der Verwendung, z. B. Verfolgung von Straftaten
6. Mitbestimmung des Betriebsrates
Änderungen oder Erweiterungen des Videosystems, der Standorte usw. nur mit Zustimmung des Betriebsrates
Probephase in Form eines Pilotprojektes auf drei Monate begrenzt; danach Beratung und Entscheidung, ob die Videoüberwachung erfolgreich war (weniger Diebstähle?); sonst Abschaltung. Die Kriterien zur Abschaltung des Videosystems sind genau festzulegen;
Begrenzte Laufzeit oder Vereinbarung einer regelmäßigen Überprüfung der Erforderlichkeit der Videoüberwachung mit dem Ziel der Abschaffung
Keine Überwachung von Sozialräumen, Betriebskantinen usw.
7. Eckpunkte eines Datenschutzkonzepts
Es ist ein solides Datenschutzgesetz nach § 9 BDSG zu erstellen und umzusetzen. Es ist zu gewährleisten, dass die Daten wirklich entsprechend der Löschfristen gelöscht werden. Der Zugang und der Zugriff zu dem Videoüberwachungssystem ist auf wenige Personen zu be-grenzen und abzusichern. Das Videosystem steht in besonders geschützten Räumen. Proto-kollierung der Zugriffe und Änderungen. Kein Einsatz von Auswertungstools.
Links, Downloads, Betriebsvereinbarungen, ...
Hans-Böckler-Stiftung: http://boeckler.de/73692_73732.html Insbesondere findet sich dort auch ein ausführliches Gestaltungsraster http://www.boeckler.de/pdf/mbf_bvd_gr_videoueberwachung.pdf
Von der Arbeitsnehmerkammer Bremen http://www.arbeitnehmerkammer.de/tbs/archiv/themen/video.htm
Rechtliche Hinweisen des Datenschutzbeauftragten von Bremen http://www.datenschutz-bremen.de/pdf/videoueberwachung_arbeitsplatz.pdf
Media:Video-BV-MusterBV-IGBCE.pdf
Media:Video-checkliste_090803.pdf
Jürgen Fickert ist IT-Berater bei der Technologieberatungsstelle Nordrhein-Westfalen; Kontakt: TBS Dortmund; fon 0231-249698-0 juergen.fickert@tbs-nrw.de




